Vollzug der Habilitation
Bei ordnungsmäßiger Anerkennung aller Habilitationsleistungen erteilt die Präsidentin oder der Präsident auf Vorschlag des
Senats die Venia Legendi. Die Habilitationsurkunde, die vom Präsidium ausgefertigt wird. Sie
enthält:
- die Personalien der Habilitierten oder des Habilitierten
- die Bezeichnung des Fachgebietes, für das die Venia Legendi erteilt wird
- den Tag der Zuerkennung der Venia Legendi
- die eigenhändige Unterschrift der Präsidentin oder Präsident mit dem Siegel der Universität.
Die Präsidentin oder der Präsident händigt der Privatdozentin oder dem Privatdozenten die Urkunde aus und verpflichtet sie oder ihn auf die Grundordnung der Universität. Mit der Aushändigung der Urkunde erwirbt die Habilitandin oder der Habilitand den Status einer Privatdozentin oder eines Privatdozenten an der Universität Vechta. Sie oder er ist nun berechtigt und verpflichtet, im Rahmen ihrer oder seiner Venia Legendi Lehrveranstaltungen in Absprache mit der Präsidentin oder dem Präsidenten regelmäßig auszuführen. Die Habilitierte oder der Habilitierte kann durch die Präsidentin oder den Präsidenten von dieser Verpflichtung beurlaubt werden. Beamtenrechtliche Ansprüche sind mit der Verleihung der Venia Legendi nicht verbunden.
Veröffentlichung
Die Veröffentlichung von wesentlichen Inhalten einer noch nicht publizierten Habilitationsleistung soll innerhalb von zwei Jahren nach bestandener Prüfung erfolgt sein. Auf begründeten Antrag kann die Habilitationskommission diese Frist verlängern
Eine Wiederholung des Antrages auf Zulassung zur Habilitation ist nur in Ausnahmefällen – mit einer Frist von mindestens einem Jahr nach erfolglos beendetem Habilitationsverfahren – statthaft.
Außerplanmäßige Professorinnen oder Professoren, Privatdozentinnen oder Privatdozenten und habilitierte Promovierende auswärtiger Universitäten können, wenn sie im Wirkungsbereich der Universität Vechta tätig
sind, einen Antrag an der Präsidentin oder dem Präsidenten auf Umhabilitation an die Universität Vechta stellen. Für weitere Informationen folgen Sie diese Seite. Mit der Umhabilitation verzichtet die Privatdozentin oder der Privatdozent auf die Venia Legendi in seiner bisherigen Universität. Nach vollzogener Umhabilitation erhält sie oder er eine durch der Präsidentin oder dem Präsidenten ausgefertigte neue Urkunde (Anlage 2) über die erfolgte Umhabilitation und Zugehörigkeit zur Universität Vechta
Die Venia Legendi kann auch auf ein weiteres wissenschaftliches Gebiet, auf das sich die Venia Legendi noch nicht erstreckt, ausgedehnt werden. Die Erweiterung der Venia Legendi setzt besondere wissenschaftliche Leistungen auf dem betreffenden anderen wissenschaftlichen Gebiet voraus. Sie wird von den Mitgliedern des Promotions- und Habilitationsausschusses nach Stellungnahme der Habilitationskommission beschlossen gilt entsprechend. Die Präsidentin oder der Präsident bestätigt in einer Urkunde die Erweiterung.
Verzicht auf Venia Legendi
Die Privatdozentin oder der Privatdozent kann auf die Venia Legendi verzichten. Der Verzicht wird mit ihrer oder seiner schriftlichen Erklärung an die Präsidentin oder den Präsidenten wirksam. Für ehemalige Privatdozentinnen oder Privatdozenten der Universität Vechta, deren Venia Legendi durch Verzicht erloschen ist, die aber später ihre Lehrtätigkeit wieder aufnehmen wollen, gelten die Vorschriften über die Umhabilitation sinngemäß.
Rücknahme und Widerruf des Hochschulgrades
Die Rücknahme und der Widerruf des verliehenen Hochschulgrades richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle der Rücknahme oder des Widerrufs des Hochschulgrades erlöschen die Venia Legendi und das Recht zur Führung des Titels „Privatdozentin oder Privatdozent“.
Mit der Aushändigung der Habilitationsurkunde erwirbt die Privatdozentin oder der Privatdozent das Recht, an der Universität Vechta in dem wissenschaftlichen Gebiet, für das eine Venia Legendi erteilt ist, Lehrveranstaltungen nach eigener Wahl selbständig anzubieten. Die Privatdozentin oder der Privatdozent erhält den akademischen Grad eines „Dr. phil. habil.“, eines „Dr. rer.nat. habil.“ oder eines „Dr.-Ing. habil“.