Struktur und Gremien
Nach dem Niedersächsischen Hochschulgesetz gehört es zu den Aufgaben der Hochschulen, die Durchsetzung der Chancengleichheit von Frauen und Männern zu fördern und auf die Beseitigung bestehender Nachteile hinzuwirken (vgl. § 3 Abs. 3 NHG).
Die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte wirkt auf die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags der Hochschule hin (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 1 NHG). Sie ist bei allen Diskussionen über die Hochschulplanung sowie über Struktur- und Personalentscheidungen zu beteiligen, da grundsätzlich alle Bereiche Auswirkungen auf die Interessen von Frauen haben können (vgl. LT-Drucks. 14/2541, 84 f). Sie ist in allen Angelegenheiten, die in ihren Zuständigkeitsbereich nach § 42 NHG fallen können, insbesondere auch bei Strukturplanungen, in jedem Fall rechtzeitig und umfassend zu beteiligen.
Gegenüber dem Präsidium hat die Zentrale Gleichstellungsbeauftragte ein Vorschlagsrecht. Sie ist beratendes Mitglied des Senats und seiner Kommissionen, des Hochschulrats sowie der anderen Organe und Gremien (vgl. § 42 Abs. 3 NHG). Insbesondere arbeitet sie in der Senatskommission für Gleichstellung (KfG) mit und führt die Geschäfte der Kommission.
Sie berät die Hochschulleitung und gemeinsam mit den Dezentralen Gleichstellungsbeauftragten die Fakultätsleitungen in strategischen Fragen zur Umsetzung des Gleichstellungsauftrags.