Der Weg zur Habilitation
Ziel des Habilitationsverfahren
- Die Habilitation dient dem Nachweis herausgehobener Befähigung zu selbständiger wissenschaftlicher Forschung und zu qualifizierter selbständiger Lehre
- Durch die Habilitation wird die Befugnis zur selbständigen Lehre (Venia Legendi) für ein bestimmtes wissenschaftliches Fachgebiet an der Universität Vechta erworben
- Die wissenschaftlichen Fachgebiete können im Anhang in der Promotionsordnung der Universität Vechta wiedergefunden werden
- Die/der Habilitierte erhält den akademischen Grad eines habilitierten Doktors und ist berechtigt, den Titel „Privatdozentin“/“Privatdozent“ zu führen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Habilitation
- Die Bewerberin/der Bewerber muss den Doktorgrad einer deutschen Hochschule oder einen gleichwertigen akademischen Grad einer ausländischen wissenschaftlichen Hochschule besitzen
- Die Promotion muss in der Regel mit einer herausgehobenen Note (mindestens magna cum laude bzw. sehr gut) bewertet worden sein
- Die Bewerberin oder der Bewerber muss eine schriftliche Habilitationsleistung vorlegen, die ihre oder seine herausgehobene Befähigung zur selbständigen wissenschaftlichen Forschung in dem gewählten Fachgebiet nachweist
- Ein Antrag auf Zulassung zur Habilitation wird bei der Präsidentin oder dem Präsidenten der Universität Vechta eingereicht. In
dem Antrag muss die Bewerberin/der Bewerber das Lehrgebiet bezeichnen
Antrag auf Zulassung zur Habilitation
Dem Antrag sind beizufügen (Nr. 1 bis 4 in sechsfacher Ausfertigung):
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1. ein Lebenslauf mit Darstellung des persönlichen, beruflichen und insbesondere des wissenschaftlichen
Werdeganges
2. urkundliche Nachweise der Voraussetzungen
3. ein vollständiges Verzeichnis der wissenschaftlichen Veröffentlichungen der Bewerberin oder des Bewerbers, von
denen Belegexemplare beizufügen sind, sowie eine Liste der auf wissenschaftlichen Tagungen gehaltenen
Vorträge und vorgestellten Poster,
4. die schriftliche Habilitationsleistung, die aus einer Habilitationsschrift besteht oder der Zusammenfassung
mehrerer wissenschaftlicher Arbeiten, die bereits veröffentlicht sein können,
5. eine Versicherung darüber, dass die Arbeiten von der Bewerberin oder dem Bewerber eigenständig
und ohne andere als die darin angegebenen Hilfsmittel angefertigt sind,
6. eine Versicherung über straf- und disziplinargerichtliche Verurteilungen und anhängige Straf- und
Disziplinarverfahren.
7. eine schriftliche Erklärung der betreuenden Wissenschaftlerin oder des betreuenden Wissenschaftlers der
Universität Vechta, dass die Arbeit von ihr oder ihm betreut worden ist.
Ergänzende Anträge für die Verleihung "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor"
Voraussetzung ist der ausführlich begründete Antrag eines Studienfaches auf Verleihung des akademischen Titels "außerplanmäßige Professorin" oder "außerplanmäßiger Professor" an ein der Fakultät angehörendes Mitglied der Universität, durch die Studienfachsprecherin oder den Studienfachsprecher gerichtet an das Dekanat. Für weitere Informationen, folgen Sie diese Seite.
Zusammen mit dem Antrag sind einzureichen:
a. Lebenslauf
b. Nachweis mehrjähriger erfolgreicher Lehrtätigkeit (Aufstellung Lehrtätigkeit, Erteilung von Lehraufträgen, Lehrevaluationen)
c. ein Verzeichnis wissenschaftlicher Publikationen beziehungsweise künstlerischer Arbeiten
d. die Promotions- und Habilitationsurkunde in beglaubigter Form oder die Feststellung des Vorliegens habilitationsäquivalenter Leistungen
Außerplanmäßige Professorinnen und Professoren sind verpflichtet, den Titel in der vollständigen Fassung beziehungsweise mit der Abkürzung "apl." zu verwenden
Zulassung zur Habilitation
Über die Zulassung zur Habilitation entscheidet der Habilitationsausschuss der Universität Vechta. Er kann verlangen, dass der von der Bewerberin oder dem Bewerber angegebene Umfang des Fachgebietes erweitert oder eingeschränkt wird.
Die Zulassung ist zu versagen, wenn
1. das wissenschaftliche Gebiet, in dem die Habilitation angestrebt wird, an der Universität Vechta nicht vertreten ist,
2. ein anderes Habilitationsverfahren der Bewerberin oder des Bewerbers im selben wissenschaftlichen Gebiet abgeschlossen ist,
3. die vorgelegte schriftliche Habilitationsleistung ganz oder zu einem überwiegenden Teil bereits Gegenstand eines erfolglos abgeschlossenen Habilitationsverfahrens gewesen ist.
Für das weitere Habilitationsverfahren nach der Annahme der Bewerbung, folgen Sie bitte diesen Link oder klicken Sie auf das Bild.