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Graduiertenzentrum

Kumulative Habilitationen in den Bildungswissenschaften in der Fakultät I der Universität Vechta

Wenn Sie eine kumulative, publikationsbasierte Habilitationen in den Bildungswissenschaften (Erziehungswissenschaften, Pädagogische Psychologie) in der Fakultät I der Universität Vechta anstreben, gelten hier andere Voraussetzungen.

Hier gilt es neben einem einleitenden Text aus mehreren Veröffentlichungen, deren Art und Anzahl den nachfolgenden, fachspezifischen Kriterien zu entsprechen.

 

 

  1. Es sollten mindestens sechs und in der Regel höchstens acht veröffentlichte oder zur Veröffentlichung angenommene Arbeiten eingereicht werden.
  2. Darunter sollten mindestens zwei Publikationen sein, die in einschlägigen internationalen englischsprachigen Zeitschriften mit Peer-Review-Verfahren veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sind. Bei Arbeiten, die sich auf spezifisch deutsche oder deutschsprachige wissenschaftliche Inhalte beziehen und international nur unter großen Schwierigkeiten publiziert werden können, sind im Einzelfall auch andere Regelungen möglich. Die Habilitandin oder der Habilitand soll Erstautorin oder Erstautor von mindestens einer dieser beiden Arbeiten sein.
  3. Zusätzlich zu den oben genannten Veröffentlichungen sollen mindestens drei weitere Publikationen in begutachteten deutschen oder internationalen Fachzeitschriften, einschlägigen Lehrbüchern, Sammelbänden, Lexikonbänden oder anderen für das jeweilige Fach bedeutsamen Publikationsorganen (z.B. Tagungsbänden) veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen worden sein. Bei angenommenen Publikationen sollte jeweils eine Bestätigung des Verlags oder der Herausgeber vorgelegt werden.
  4. Mindestens drei der sechs bis acht Veröffentlichungen müssen in Allein- oder Erstautorenschaft erfolgen. Bei Publikationen, die aus der gemeinsamen Forschung mehrerer Personen hervorgegangen sind, muss die eigenständige wissenschaftliche Leistung der Habilitandin oder des Habilitanden erkennbar und selbständig bewertbar sein. Pro eingereichter Arbeit soll nicht mehr als ein/e am Habilitationsverfahren beteiligte/r Gutachter/in Mitautor/in sein, so dass eine unabhängige Bewertung durch die Gutachter/innen gegeben ist. Die eigenständige Leistung ist durch eine Stellungnahme der Habilitandin oder des Habilitanden zu verdeutlichen, die z. B. in den einleitenden Text von 30-40 Seiten integriert werden kann. Die eigenständige Leistung muss auch im Hinblick auf die einzelnen Beiträge nachgewiesen werden.

 

  1. Es sollen mindestens zehn Beiträge vorgelegt werden. Sieben dieser zehn Beiträge sollen von einschlägigen nationalen oder internationalen Zeitschriften mit Begutachtungsverfahren zur Publikation angenommen oder bei diesen zur Begutachtung eingereicht sein.
  2. Mindestens fünf der sieben der genannten Beiträge müssen veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Hiervon sollen mindestens zwei Beiträge in einschlägigen internationalen englischsprachigen Zeitschriften mit einem Begutachtungsverfahren veröffentlicht oder zur Veröffentlichung angenommen sein. Es soll jeweils eine Zusage der Zeitschrift vorgelegt werden.
  3. Weitere Beiträge können Publikationen in einschlägigen Lehrbüchern, Herausgeber- und Enzyklopädiebänden oder anderen bedeutsamen Publikationsorganen (z.B. Conference proceedings) sein.
  4. Die Habilitandin oder der Habilitand soll bei mindestens fünf der sieben der Zeitschriftenbeiträge Erstautorin oder Erstautor sein. Bei Schriften, die aus der gemeinsamen Forschung mehrerer Personen hervorgegangen sind, muss die selbständige wissenschaftliche Leistung der Habilitandin oder des Habilitanden kenntlich gemacht und für sich bewertbar sein. Höchstens eine oder ein am Habilitationsverfahren beteiligte Gutachterin oder Gutachter sollte Koautorin oder Koautor pro eingereichter Schrift sein, damit eine unabhängige Bewertung durch die Gutachterinnen und Gutachter gegeben ist. Die selbständige Leistung ist durch eine Stellungnahme der Habilitandin oder des Habilitanden zu verdeutlichen, die etwa in dem einleitenden Text von 30-40 Seiten integriert werden kann. Die selbständige Leistung ist auch in Bezug auf die Einzelbeiträge nachzuweisen.
  1. Ein gewichtiger Teil der Schriften soll einem zusammenhängenden Forschungsprogramm entstammen. Die jeweils verfolgten Forschungsfragen sollten sich sinnvoll zueinander in Beziehung setzen lassen und in dem verbindenden Papier explizit thematisiert werden.
  2. Darüber hinaus sollen einzelne Arbeiten anderen Forschungsgebieten zuordenbar sein, sodass die Kandidatinnen und Kandidaten auch eine gewisse Breite der Qualifikation nachweisen können.
  3. Die eingereichten Publikationen sind um einen einleitenden Text von 30-40 Seiten zu ergänzen. In diesem werden die Einzelarbeiten dargestellt und ihr innerer Bezug wird verdeutlicht und die eigene wissenschaftliche Leistung wird in diesem Zusammenhang verdeutlicht.
  4. Die Schriften der kumulativen Habilitation dürfen nicht der Dissertation entstammen. Die Habilitation muss inhaltlich einen anderen Schwerpunkt als die Dissertation abdecken beziehungsweise konzeptuell und empirisch deutlich darüber hinausgehen.
  5. Die Gutachterinnen oder die Gutachter im Habilitationsverfahren müssen die Gesamtheit der eingereichten Publikationen sowie den einleitenden Text den an eine Habilitation zu stellenden Anforderungen entsprechend bewerten.
  6. Der einleitende Text sowie die Beiträge sind in gebundener Form in drei Exemplaren der Bibliothek zur Verfügung zu stellen (sofern das copy right diese Regelung zulässt). Der einleitende Text ist zudem auf dem Server der Universitätsbibliothek oder in anderer Form zu veröffentlichen.
  7. In besonders begründeten Fällen kann von diesen Richtlinien abgewichen werden.