Studium mit Handicap oder chronischer Erkrankung
Information und Beratung zum Thema auf einen Blick
Studienkultur wird an der Universität Vechta groß geschrieben – insbesondere, wenn es darum geht, Rahmenbedingungen zu schaffen, die alle einschließen. Dabei streben wir an, jeder/jedem Studierenden mit Handicap oder chronischer Erkrankung eine gleichberechtigte und selbstständige Teilhabe am Studium und darüber hinaus am studentischen Leben zu ermöglichen. Ein Höchstmaß persönlicher Unabhängigkeit ist dabei unser Ziel und wir sind bestrebt Studienbedingungen stets weiter zu entwickeln. Es stehen Ihnen zahlreiche Informations- und Beratungsangebote zur Verfügung.
Information und Beratung
Orientiert am Student-Life-Cycle finden Sie in den folgenden Reitern Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner für verschiedene Themen Ihres Studienverlaufs. Sollten Sie unsicher sein, wen Sie kontaktieren können, bzw. können nicht genau festmachen, welchen Bereich Ihr Anliegen umfasst, zögern Sie nicht und kontaktieren Sie die Beauftragte für Studierende mit Handicap oder chronischer Erkrankung, Frau Verena Honkomp-Wilkens aus der Zentralen Einrichtung für Gleichstellung und Diversität unter verena.wilkens(at)uni-vechta.de.
Zentrale Studienberatung (Orientierung/Beratung)
Unterstützung hinsichlicht der Entscheidung für/gegen ein Studium wie auch eine eingehende Beratung zu Studienmöglichkeiten, -bedingungen und beruflichen Aussichten finden Sie bei der Zentralen Studienberatung. Sowohl bei Orientierungsangeboten als auch in der individuellen Beratung stehen Sie als Person im Mittelpunkt. Kontakt zur Zentralen Studienberatung.
Immatrikulationsamt (Härtefallantrag bei Hochschulzulassung)
Für Studiengänge/-fächer mit Zulassungsbeschränkungen gibt es die Möglichkeit, einen Härtefallantrag zu stellen. Als Härtefall anerkannte Studienbewerberinnen und -bewerber erhalten im Rahmen der 2%igen Härtefallquote vor allen anderen Bewerberinnen und Bewerbern einen Studienplatz. Die Kriterien für die Anerkennung eines Härtefalles sind sehr streng geregelt. Eine außergewöhnliche Härte besteht, wenn so schwerwiegende gesundheitliche, soziale oder familiäre Gründe vorliegen, dass es der Bewerberin/dem Bewerber nicht zugemutet werden kann, auch nur ein Semester auf die Zulassung zu warten. Kontakt zum Immatrikulationsamt.
Nachteilsausgleich bei Studien- und Prüfungsleistungen
Informationen zu Grundlagen und dem Ablauf der Beantragung
Um einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen zu können, müssen Studierende eine längerfristige Beeinträchtigung nachweisen, die die Kriterien einer Behinderung erfüllt. Dabei orientieren sich die Hochschulen im Allgemeinen an der Definition von Behinderung des § 2 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB IX). Zunehmend wird auch auf den Behinderungsbegriff der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) Bezug genommen.
Studierende mit Bewegungs- und Sinnesbeeinträchtigungen können genauso wie Studierende mit länger andauernden, chronisch-somatischen oder psychischen Erkrankungen, mit Teilleistungsstörungen wie Legasthenie, mit Autismus oder anderen längerfristigen Beeinträchtigungen einen Anspruch auf Nachteilsausgleich bei der Studienorganisation und in Prüfungssituationen haben.
Eingeschlossen sind jeweils auch chronische Krankheiten mit episodischem Verlauf, also beispielsweise Rheuma, Epilepsie, Multiple Sklerose oder Allergien.
(Nachweis: www.studentenwerke.de/de/content/nachteilsausgleich-antragsverfahren-und-nachweise)
Bildnachweise: Richtlinie zum Nachteilsausgleich (woodpencil/AdobeStock), Vernetzung (tonjung/AdobeStock)