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Schwanger im Studium

- wie geht es jetzt weiter?

Hier informieren wir über die Möglichkeiten, gesetzlichen Regelungen und damit verbundene Verfahren an unserer Universität.

Melde Dich gerne bei Susanne Donnerbauer von der Servicestelle Koordination Familiengerechte Hochschule, wenn Du Fragen hast oder in einem vertraulichen Beratungsgespräch Deine individuellen Möglichkeiten und die weiteren Schritte erörtern möchtest.  

Im Wegweiser für Schwangere und Familien des Landkreises Vechta findest Du Hinweise zu den Themen Schwangerschaft und Geburt sowie die erste Zeit mit einem Baby (z.B. auf spezifische Beratungsstellen, medizinische Angebote, Kinderbetreuungsmöglichkeiten und Angebote für Familien).

Beurlaubung oder Fortsetzung des Studiums & Anpassung der Studienverlaufsplanung?

Es besteht die Möglichkeit, sich während der Schwangerschaft und wegen der Betreuung des Kindes vom Studium für ein oder 2 Semester beurlauben zu lassen. Urlaubssemester gelten zwar nicht als Fachsemester, aber sie werden als Hochschulsemester gezählt, wodurch sich die Studienzeit verlängert. Zu beachten ist, dass während eines Urlaubssemesters der Anspruch auf Bafög entfällt, sich Auswirkungen auf die Sozialversicherungen ergeben können und das Ablegen von Leistungsnachweisen sowie Prüfungen nicht möglich ist. Während der Beurlaubung besteht jedoch Anspruch auf ALG II. Ausführliche Informationen zur Beurlaubung und deren Beantragung werden hier bereitgestellt.

Es ist auch möglich, dass Studium fortzusetzen. Denn im Gegensatz zu Berufstätigen ist die Mutterschutzfrist vor und nach der Entbindung für eine Studentin nicht verbindlich. Das bedeutet, dass Du in dieser Zeit an Vorlesungen und Prüfungen teilnehmen kannst, wenn Du dies gegenüber unserer Universität ausdrücklich mit einer schriftlichen Einverständniserklärung wünscht und sich hieraus für Dich und Dein Kind keine Gesundheitsgefährdungen ergeben.

Bei Fortsetzung des Studiums sollte frühzeitig eine intensive Auseinandersetzung mit den geltenden Studien- und Prüfungsordnungen sowie Studienverlaufplänen erfolgen, damit die Möglichkeiten zur Flexibilisierung (Anpassung des Studienvolumens) bekannt sind und bei Bedarf auf dieser Basis die Studienplanung individuell auf die Schwangerschaft und familiären Verpflichtungen angepasst werden kann. Hilfreiche Tipps für eine gute Studienorganisation findest Du hier. Maria Goldberg von der Koordination Offene Hochschule in der Zentralen Studienbereatung unterstützt Dich gerne bei der individuellen Studienverlaufsplanung.

Prüfe, welche der Optionen für Deine individuelle Situation passt und umsetzbar ist.

Ausgleichsregelungen für die familiengerechte Gestaltung von Studien- und Prüfungsleistungen

In der Rahmenprüfungsordnung und der Richtlinie zur Umsetzung von Chancengerechtigkeit für Studierende mit Familienverantwortung wurden Regelungen getroffen, die für Studierende, die nachweislich Sorgearbeit für Kinder und pflegebedürftige Angehörige übernehmen, und für schwangere Studentinnen, die sich im Mutterschutz befinden, hilfreich sein können. Ausführliche Informationen zu den möglichen Ausgleichsregelungen findest Du hier. Susanne Donnerbauer von der Koordination Familiengerechte Hochschule steht Dir gerne für Rückfragen zur Verfügung.

Praktikumsleistungen

Bestandteil vieler Studiengänge ist ein verpflichtendes Praktika über mehrere Wochen oder gar Monate. Falls Du im Zeitraum eines verpflichtenden Praktikums schwanger bist oder Dein Kind zur Welt kommt, gilt ebenfalls das Mutterschutzgesetz. Erkundige Dich deshalb rechtzeitig zu den Möglichkeiten der Flexibilisierung des Praktikums.

Kinderbetreuung

Ein Studium ist recht zeitintensiv und deshalb können studierende Eltern nicht rund um die Uhr die Kinderbetreuung selbst realisieren. Erörtere möglichst frühzeitig die Kinderbetreuungsmöglichkeiten im familiären Umfeld, an der Universität und an Deinem Wohnort, um eine geeignete Lösung für Dich zu finden. Erste Infos finden Sie hier.

Wohnmöglichkeiten

Möglicherweise steht durch den Familienzuwachs ein Umzug an. Jedoch ist es nicht immer einfach eine ausreichend große und auch bezahlbare Wohnung zu finden. Das Studentenwerk Osnabrück bietet in Vechta für Studierende mit Kind Familienwohnungen an. Wende Dich an die Ansprechpersonen des Studentenwerkes Osnabrück, um mehr Informationen zu erhalten. 

Das Mutterschutzgesetz gilt auch für schwangere und stillende Studentinnen im ersten Jahr nach der Geburt. Das Gesetz schützt die Gesundheit der Studentin und ihres Kindes im Studium während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit und will Benachteiligungen aufgrund einer Schwangerschaft vermeiden (§ 9 Abs. 1 Satz 4 MuSchG). Der Mutterschutz für Studentinnen umfasst folgende Regelungen:

  • Die Mutterschutzfrist gilt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Frühgeburten und Mehrlingsgeburten sowie im Falle einer Behinderung des Neugeborenen verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen.
  • Die Mutterschutzregelungen beinhalten einen Schutz vor Tätigkeiten mit besonderen Belastungen oder Gefahren für Mutter und Kind während der gesamten Schwangerschaft und Stillzeit im ersten Lebensjahr des Kindes.
  • Während der Mutterschutzfristen gilt ein relatives Prüfungs- und Teilnahmeverbot. Das bedeutet, dass Studentinnen während dieser Zeit grundsätzlich von ihren Studienverpflichtungen, aber auch vor und nach diesen Zeiträumen bei Tätigkeiten, die eine "unverantwortbare Gefährdung" für das Leben von Mutter und Kind darstellen, freigestellt werden. Sie können jedoch für einen beliebigen Zeitraum innerhalb der Mutterfrist auf die Inanspruchnahme des Verbotes verzichten, sofern hieraus kein Gefährdungspotenzial resultiert und Sie sich schriftlich gegenüber der Universität zur Teilnahme an Lehrveranstaltungen oder Prüfungen während der Mutterschutzfristen bereiterklären. Dies ist (anders als bei Arbeitnehmerinnen) nicht nur für die 6 Wochen vor, sondern auch für die 8 Wochen nach der Geburt möglich. Diese Erklärung kann zu jedem Zeitpunkt mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.
  • Da das Mutterschutzgesetz auch den Schutz vor Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Mehr- und Nachtarbeit umfasst, können schwangere und stillende Studentinnen nur an Lehrveranstaltungen und Prüfungen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen teilnehmen, wenn sie schriftlich einwilligen und die Teilnahme für Ausbildungszwecke erforderlich ist und die Teilnahme keine Gesundheitsgefährdung darstellt. In diesem Fall ist kein behördliches Genehmigungsverfahren erforderlich, die Universität muss die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen zwischen 20 Uhr und 22 Uhr jedoch der Aufsichtsbehörde mitteilen.
  • Während der Schwangerschaft und in der Stillzeit (in den ersten 12 Monaten nach der Geburt) haben Studentinnen das Recht, sich für Untersuchungen, die im Zusammenhang mit der Schwangerschaft stehen, und zum Stillen des Kindes freistellen zu lassen, ohne dass Ihnen daraus Nachteile entstehen dürfen. Außerdem besteht in dieser Zeit ein Anspruch auf Ruhe-, Liege- und Stillmöglichkeiten am Campus.
  • Um Zeitverzögerungen im Studienverlauf durch Schwangerschaft und Geburt zu minimieren, besteht nach dem Mutterschutzgesetz ein Anspruch auf Ausgleichsregelungen (ggf. Fristverlängerungen,Wechsel der Prüfungsform etc.). Es ist im Einzelfall zu prüfen, was prüfungsrechtlich und auf  Grundlage der Richtlinie zur Umsetzung von Chancengleichheit für Studierende mit Familienverantwortung möglich.

Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelungen ist die Meldung der Schwangerschaft, Geburt und Stillzeit gegenüber der Universität. Eine gesetzliche Pflicht zur Meldung besteht jedoch nicht.

Eine rechtzeitige Mitteilung ist entscheidend für die umgehende Umsetzung von ggf. notwendigen Schutzmaßnahmen, die im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden müssen, sowie für die Gewährleistung von Ausgleichsregelungen.

Informationen zum konkreten Verfahren der Anmeldung von Mutterschutzansprüchen gegenüber der Universität können Sie nachfolgend einsehen.

  • Studentinnen sollten ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Geburtstermin sowie die Geburt und Stillzeit des Kindes gegenüber der Universität schnellstmöglich anzeigen. Die Anzeige erfolgt mit einer Antragsstellung und Einreichung entsprechender Nachweise (Mutterpass oder ärztliche Bescheinigung mit voraussichtlichem Entbindungstermin, Geburtsurkunde) im Immatrikulationsamt. Nach Bearbeitung des Antrages kann die entsprechende Bescheinigung, die als geeigneter Nachweis bei Lehrenden und Prüfenden anerkannt wird, im Online-Service runtergeladen werden. Eine Verpflichtung zur Meldung besteht in keinem dieser Fälle. Ohne diese Anzeige kann die Universität jedoch mangels Kenntnis die Mutterschutzregelungen nicht umfänglich gewähren und auch keine Ausgleichsmöglichkeiten hinsichtlich von Studien- und Prüfungsleistungen einräumen. Alle für die Umsetzung des Mutterschutzes relevanten Merkblätter, Anträge und Formulare findest Du auf der Homepageseite des Dezernats 3 - Studentische und Akademische Angelegenheiten (Button "Studium mit Familienverantwortung").
  • Im Anschluss daran wendest Du Dich an die Studienfachberatung oder direkt an die jeweiligen Lehrenden und ggf. auch bei der Koordination des Profilierungsbereichs, damit dort Gefährdungsbeurteilungen für die von Dir während der Schwangerschaft, der Mutterschutzfristen und der Stillzeit besuchten Lehrveranstaltungen erstellt werden können. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung wird in Zusammenarbeit mit Dir geklärt, welche Tätigkeiten (d.h. auch Studieninhalte) während Schwangerschaft, Mutterschutzfristen und Stillzeit ausgeführt werden können und welche nicht. Gefährdungsbereiche können sich insbesondere bei Tätigkeiten in Laboren und Werkstätten, aber auch bei körperbezogenen Studienanteilen wie Sport oder Musik und möglicherweise bei Exkursionen (z.B. wenn diese in unwegsamem Gelände stattfinden) ergeben. Auch das Nichtvorliegen von Gefährdungen muss dokumentiert werden. 
  • Während der Schwangerschaft, der Mutterschutzfristen und der Stillzeit gelten Verbote für Mehr- und Nacharbeit sowie ein Tätigkeitsverbot für Sonn- und Feiertage. Einer Teilnahme an verpflichtenden Studien- und Prüfungsleistungen, die zwischen 20 und 22 Uhr oder an Sonn- oder Feiertagen stattfinden, darf zugestimmt werden, wenn Du Dich ausdrücklich dazu bereit erklärst und dies mit einer schriftlichen Einverständniserklärung in der Gefährdungsbeurteilung vermerkt wird. Die Erklärung kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft gegenüber den für die Gefährdungsbeurteilungen zuständigen Personen widerrufen werden.
  • Wenn im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung eine unverantwortliche Gefährdung gemäß §11 und §12 des Mutterschutzgesetzes festgestellt wird, muss in Absprache mit den jeweiligen Lehrenden/Prüfenden geprüft werden, ob eine Teilnahme an der Lehrveranstaltung oder Prüfung durch Schutzmaßnahmen ermöglicht werden kann. Wenn jedoch die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gefährdung trotz möglicher Schutzmaßnahmen angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar ist, kannst Du nicht an der entsprechenden Studien- oder Prüfungsleistung teilnehmen, auch wenn Du dies ausdrücklich wünscht.
  • Bei dem Ausschluss von einer Studien- und Prüfungsleistung aufgrund einer Gefährdungsbeurteilung muss geprüft werden, ob Dir eine Alternative (z.B. Selbststudium, Änderung der Prüfungsform, Verschiebung des Prüfungstermins) angeboten werden kann. Damit Du im Sinne des Mutterschutzes die Möglichkeit hast, das Studium auch während einer Schwangerschaft, der Mutterschutzfrist oder Stillzeit fortzusetzen, sollte bei der Prüfung von Schutzmaßnahmen und Ersatzleistungen der Spielraum voll ausgeschöpft werden. Für den Erwerb von Leistungspunkten musst Du jedoch, wie alle anderen Studierenden auch, die vorgesehenen Lernergebnisse erreichen und die in der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegten Studien- und Prüfungsleistungen ablegen.
  • Die ggf. vereinbarten Schutzmaßnahmen oder Ersatzleistungen sind in der Gefährdungsbeurteilung festgehalten.
  • Wenn sich Fehlzeiten in Folge einer Gefährdungsbeurteilung oder durch Nichtteilnahme an einer Lehrveranstaltung während der Mutterschutzfrist sowie aufgrund von notwendigen Vorsorgeuntersuchungen oder ärztlich verordneten Beschäftigungsverboten ergeben und damit die regelmäßige Teilnahme an einer Lehrveranstaltung gefährdet ist, sollte eine Ausgleichsregelung angeboten und damit die Möglichkeit gegeben werden, unverschuldete Bestandteile der Lehrveranstaltung nachzuholen. Diese Kompensation ist jedoch nur sinnvoll, wenn die für Lehrveranstaltungen vorgesehenen Lernergebnisse erreicht werden können. 

Ausführliche Informationen können dem Merkblatt Mutterschutz für Studentinnen entnommen werden. Für Rückfragen steht Susanne Donnerbauer von der Koordination Familiengerechte Hochschule gerne zur Verfügung.

Schwangere und stillende studentische Hilfskräfte befinden sich in einer Doppelrolle. Einerseits gelten im Rahmen ihres Studiums die oben aufgeführten Regelungen. Andererseits gelten für studentische Hilfskräfte die arbeitsrechtlichen Regelungen für Arbeitnehmerinnen. Vor diesem Hintergrund wird um die Anzeige der Schwangerschaft sowohl im Immatrikulationsamt als auch im Dezernat 1 - Personal gebeten.

Im Rahmen einer Anstellung einer studentischen Hilfskraft muss ebenfalls dafür Sorge getragen werden, dass die schwangere  Studentinnen sich während der Arbeit nicht überlastet und nicht Gefährdungen (z.B. der Umgang mit chemischen, biologischen, infektiösen oder radioaktiven Stoffen oder die Ausübung besonderer Tätigkeiten wie z.B. schweres Heben oder Tragen) und möglichen Gesundheitsschädigungen ausgesetzt wird. Vor diesem Hintergrund muss eine Beurteilung des Gefährdungspotenzials des jeweiligen Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber erfolgen und ggf. die Umsetzung von Schutzmaßnahmen überprüft werden.

Aus der Tätigkeit in einem Nebenjob können sich für schwangere Studentinnen Ansprüche auf Mutterschaftsleistungen ergeben. Welche Mutterschaftsleistungen schwangere Studentinnen in diesem Fall bekommen, hängt ab

  • von der Arbeitssituation (bei geringfügig verdienenden Personen gelten z.B. andere Regelungen) und
  • von der Krankenversicherung und
  • davon, ob sie sich in den Mutterschutzfristen befinden oder nicht (die Mutterschutzfristen beginnen normalerweise 6 Wochen vor der Geburt und enden normalerweise 8 Wochen nach der Geburt).

Bei einer Anstellung als studentische Hilfskraft während der Mutterschutzfrist wird deshalb die Inanspruchnahme einer Beratung durch die jeweils zuständigen Mutterschaftsgeldstellen und Krankenkassen empfohlen. Erste Informationen zu den Mutterschaftsleistungen, die Studentinnen unter bestimmten Voraussetzungen erhalten können, finden Sie hier.