Allgemeine Studienberechtigung aufgrund beruflicher Vorbildung (gem. § 18 Abs. 4 S. 1 NHG)
Bestimmte berufliche Vorbildungen berechtigen zur Aufnahme eines Studiums in jeder Fachrichtung an niedersächsischen Hochschulen. Dies setzt meistens eine Fortbildung, die bestimmten Kriterien genügen muss und die auf bestimmte berufliche Erstausbildungen aufsattelt, voraus. Zu dieser Gruppe gehören z.B. Meister*innen, staatlich geprüfte Techniker*innen, Betriebswirte*innen und Erzieher*innen.
Liste der beruflichen Vorbildungen die zum Studium aller Studiengänge in Vechta berechtigen
Sie können hier nach Berufsabschluss oder Fortbildungen suchen. (Tipp: Es reicht, wenn Sie die ersten fünf Buchstaben eingeben)
Abschluss einer Fortbildung für Berufe im Gesundheitswesen oder für sozialpflegerische oder sozialpädagogische Berufe auf Grundlage landesrechtlicher Regelungen
Fachkraft für Frühe Hilfen: Familien- Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger*in
Fachkraft für Hygiene in der Pflege
Fachkraft für Hygiene und Infektionsprävention in der Pflege
Fachkraft Intensiv- und Anästhesiepflege
Fachkraft für Leitungsaufgaben in der Pflege
Fachkraft für onkologische Pflege
Fachkraft für operative und endoskopische Pflege
Fachkraft für pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege
Fachkraft für sozialpsychatrische Betreuung
Fachkraft für sozialpsychatrische Pflege
Wichtig: Der Abschluss muss auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich
#449Befähigungszeugnis für den nautischen oder technischen Schiffsdienst (Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung)
Kapitän*in für den Dienst auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten
Kapitän*in für den Dienst auf Kauffahrteischiffen mit einer Bruttoraumzahl bis zu 500 in der Nationalen Fahrt
Leiter*in der Maschinenanlage für den Dienst auf Schiffen mit jeder Antriebsleistung
Wichtig: Der Abschluss muss auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich
#451Fachschulabschluss auf Grundlage der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7. November 2002
Staatlich geprüfte*r Agrarbetriebswirt*in
Staatlich geprüfte*r Betriebswirt*in
Staatlich anerkannte*r Erzieher*in
Staatlich geprüfte*r Gestalter*in
Staatlich geprüfte*r hauswirtschaftliche*r Betriebsleiter*in
Staatlich anerkannte*r Heilerziehungspfleger*in
Staatlich anerkannte*r Heilpädagoge*in
Staatlich geprüfte*r Techniker*in
Staatlich geprüfte*r Wirtschafter*in
Wichtig: Folgende Unterrichtsverpflichtungen müssen erfüllt sein:
Fachbereich Agrarwirtschaft, Gestaltung, Technik und Wirtschaft: mind. 2.400 Unterrichtsstunden
Fachrichtungen Heilerziehungspflege und Sozialpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen: mind. 2.400 Unterrichtsstunden und 1.200 Stunden Praxis.
Fachrichtung Heilpädagogik des Fachbereichs Sozialwesen: mind. 1.800 Unterrichtsstunden.
#450Fortbildungsabschlüsse auf Grundlage einer Fortbildungsordnung nach §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetz oder §§ 42 und 42a Handwerksordnung
Zu diesen Fortbildungen zählen zum Beispiel:
Gepr. Betriebswirt*in
Gepr. Bilanzbuchhalter*in
Gepr. Fachkaufmann/-frau in unterschiedlichen Fachrichtungen
Gepr. Fachkräfte in unterschiedlichen Fachrichtungen (z.B. Gestalter*in im Handwerk (HWK)
Wichtig: Der Abschluss muss auf einem mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassenden Lehrgang beruhen. Eine Bescheinigung des Umfangs ist ggf. erforderlich
Eine Übersicht aller bestehenden Fortbildungsordnungen gem. Rechtsverordnung des Bundes finden Sie unter https://www.bmbf.de/de/fortbildungsordnungen.php
#452Meister*in
Dazu gehören alle nach dem Berufsbildungsgesetz, den Handwerksordnungen und dem Seemannsgesetz abgelegten Meisterprüfungen.
#456Staatlich geprüfte*r Betriebswirt*in
Dazu gehören alle Weiterbildungsprüfungen an zweijährigen Fachschulen im Vollzeitunterricht oder entsprechende Teilzeitausbildungsgänge nach einer beruflichen Erstausbildung oder ersatzweise siebenjähriger einschlägiger Berufstätigkeit bei bestimmten Fachrichtungen.
#453Staatlich geprüfte*r Techniker*in
Dazu gehören alle Weiterbildungsprüfungen an zweijährigen Fachschulen im Vollzeitunterricht oder entsprechende Teilzeitausbildungsgänge nach einer beruflichen Erstausbildung oder ersatzweise siebenjähriger einschlägiger Berufstätigkeit bei bestimmten Fachrichtungen.
#454