Studienfinanzierung
Studium mit Familie finanzieren - welche Möglichkeiten kann ich nutzen?
Die Vereinbarkeit von Studium und Kindererziehung bzw. Pflege von pflegebedürftigen nahen Angehörigen ist für viele Studierende nicht nur eine große Herausforderung hinsichtlich der Studienorganisation, sondern wirft oftmals auch eine Reihe von Fragestellungen zur Finanzierung dieser Lebensphase auf. An dieser Stelle haben wir für Sie einige erste grundlegende Informationen und spezifische Anlaufstellen zusammengestellt.
Die Servicestelle Familienfreundliches Studium des Deutschen Studierendenwerkes (DSW) stellt mit dem Flyer "Studium mit Kind finanzieren" einen guten Überblick über wesentliche finanzielle Unterstützungsleistungen auf die studierende Eltern ggf. zurückgreifen können, zur Verfügung. Frau Kristin Delfs von der Sozialberatung des Studentenwerkes Osnabrück bietet bei Bedarf und nach Terminvereinbarung eine ausführliche individuelle Beratung zu dieser Thematik an.
Gemäß § 12 NHG (Niedersächsisches Hochschulgesetz) wird Studierenden ein Studienguthaben in Höhe der Regelstudienzeit zuzüglich sechs weiterer Semester zur Verfügung gestellt. Das Studienguthaben mindert sich um die Anzahl der bisher studierten Semester an deutschen Hochschulen. Die Antragsstellung zur Inanspruchnahme der in der Richtlinie zur Umsetzung der Chancengleichheit für Studierenden mit Familienverantwortung definierten Ausgleichmaßnahmen beim Immatrikulationsamt ist gleichzeitig auch die Grundlage für die Aussetzung des Fortlaufens des Studienguthabens. D.h., dass für beurlaubte Studierende und für Studierende, die Kinder unter dem vollendeten 14. Lebensjahr betreuen oder die Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne des Pflegegesetzes übernehmen, auch bei verbrauchten Studienguthaben keine Langzeitstudiengebühren erhoben werden. Voraussetzung neben der genannten Registrierung ist, dass bis Ende der jeweiligen Rückmeldefrist ein Antrag auf Anpassung des Studienguthabens sowie Zahlungsbefreiung beim Immatrikulationsamt einreicht wird, damit eine Neuberechnung erfolgen kann. Ausführliche Informationen finden Sie hier. Für Rückfragen steht Ihnen das Immatrikulationsamt gerne zur Verfügung.
Die Universität Vechta erhebt von den Studierenden Semesterbeiträge, welche in die Finanzierung der universitären und studentischen Verwaltung einfließen. Studierende, die ein Kind bzw. Kinder betreuen, das bzw. die zu Beginn des Semesters das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat/haben, und Studierende, die nahe pflegebedürftige Angehörige im Sinne des Pflegegesetzes pflegen, haben die Möglichkeit einen Härtefallantrag auf Teilerstattung des Semesterticketbeitrages beim AStA zu stellen. Zu beachten ist eine fristgerechte Einreichung der Anträge. Mehr Informationen hierzu sowie zur Einreichung der Anträge finden Sie auf der AStA-Homepage.
Allgemeine Informationen zum BAföG, Stipendien und Bildungskrediten sind hier zusammenfassend für Sie dargestellt.
Für schwangere Studentinnen und Studierende, die sich um die Betreuung eines oder mehrerer Kindes/r kümmern, enthalten die Bafögregelungen einige Besonderheiten, z.B. hinsichtlich der Förderungshöhe, der Förderungshöchstdauer, der Freibeträge oder der Darlehensrückzahlung. Die nachweisliche häusliche Pflege von nahen pflegebedürftigen Angehörigen (mindestens Pflegegrad 3) kann bei einer Überschreitung der Regelstudienzeit berücksichtigt werden.
Ausführliche Informationen zu den BAföG-Regelungen hinsichtlich Schwangerschaft und Familienverantwortung können Sie hier einsehen. Für persönliche Beratung zum BAföG-Antrag oder zu den Besonderheiten für BAföG-Berechtigte mit Familienverantwortung steht Ihnen Ihr/e persönliche/r Ansprechpartner*in des BAföG-Amtes zur Verfügung.
Die Bundesstiftung Mutter und Kind hilft schwangeren Frauen in Notlagen, indem auf unbürokratischem Weg ergänzende finanzielle Hilfen, die die Entscheidung für das Leben des Kindes und die Fortsetzung der Schwangerschaft erleichtern sollen, gezahlt werden. Weitere Informationen finden Sie hier.
Nicht erwerbsfähige Angehörige, die mit erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, können laut § 28 SGB II einen Anspruch auf Sozialgeld haben. Dazu gehören auch Kinder von Studierenden, die unter 15 Jahre alt sind. Eine grundsätzliche Voraussetzung für den Bezug von Sozialgeld ist, dass sowohl die/ der Studierende über ein niedriges Einkommen verfügt, als auch dass die Einkünfte des Kindes (hierzu gehören Kindergeld, Unterhalt/ Unterhaltsvorschuss, Kinderzuschlag) nicht über dem grundsicherungsrechtlichen Bedarf liegen.
Die Höhe des Sozialgeld hängt einerseits von der Höhe des Einkommens der Bedarfsgemeinschaft ab, aber auch vom vorhandenen Vermögen. Weitere Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Jobcenter, in dem Sie persönlich auch einen Antrag auf Sozialgeld stellen können.
Eine gute Übersicht über alle staatlichen Familienleistungen, wie z. b. Kindergeld, Kindergeldzuschuss, Unterhaltsvorschuss oder Mutterschaftsleistungen, bietet das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.
Die spezifischen finanziellen Unterstützungsmöglichkeiten für Auszubildende und Studierende, die Eltern werden oder bereits sind, werden ebenfalls über das Familienportal des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zusammenfassend dargestellt.
Alleinerziehende stehen vor besonderen Anforderungen, da sie Kindererziehung, Organisation des Alltags und ihre Erwerbstätigkeit bzw. ihr Studium miteinander vereinbaren müssen. Es gibt deshalb zusätzliche Hilfsangebote, die Alleinerziehende unterstützen. So sind z.B. staatliche Leistungen wie das Elterngeld, der Unterhaltsvorschuss oder steuerliche Regelungen entsprechend ausgestaltet. Einen Überblick über die Regelungen finden Sie hier.
Es gibt viele verschiedene Leistungen der Pflegeversicherung, die Pflegebedürftige und ihre Angehörigen in Anspruch nehmen können. Einen guten Überblick über die Leistungen und deren Finanzierung, Voraussetzung sowie Beantragungs- und Begutachtungsverfahren bietet der Pflegeleistungs-Helfer und der Online-Ratgeber Pflege auf den Homepageseiten des Bundesgesundheitsministerium.