Erste Hilfe
Erste Hilfe ist ein Thema das alle angeht: Jeder verlangt im Ernstfall kompetente Hilfe, aber wer kann diese auch leisten?
Die Universität Vechta benötigt - wie jedes andere Unternehmen auch - Beschäftigte, die bereit sind sich als Ersthelfer*innen ausbilden zu lassen. Wir freuen uns über jede Kollegin und jeden Kollegen. Die aktuelle Liste der Ersthelfer*innen finden sie unter der Rubrik "Notfall".
Besonders in den sensiblen Bereichen wie in naturwissenschaftlichen Laboren, Werkstätten, Einheiten mit viel Publikumsverkehr und Gefährdungsschwerpunkten ist es unabdingbar, dass mindestens die gesetzlich vorgeschriebene Anzahl von Ersthelfer*innen von 10% der Versicherten eingehalten oder sogar überschritten wird.
Wir bieten diese Ausbildung über unsere Partner kostenlos an.
Die Aufgaben unserer Ersthelfer*innen bestehen aus:
- Erste Hilfe Leisten
- Kontrolle der Funktionstüchtigkeit der Verbandkästen (Inhalt auf Vollständigkeit prüfen).
- Prüfen ob in Ihrem Bereich eine ausreichende Anzahl an Verbandkästen vorhanden ist.
- Prüfen ob die die Kennzeichnung ausreichend ist.
Ersthelfer*innen müssen keinen Schadenersatz fürchten (Meldung vom 07.12.2010)
Wer nach bestem Wissen und Gewissen Erste Hilfe leistet, muss bei Schäden in der Regel weder Schadenersatzforderungen noch strafrechtliche Konsequenzen fürchten. Darauf weisen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen im Rahmen ihrer Präventionskampagne "Risiko raus!" hin. "Solche Bedenken sollten niemanden davon abhalten, Erste Hilfe zu leisten und sich zur/m betrieblichen Ersthelfer*in ausbilden zu lassen", sagt Horst Reuchlein, Experte für Erste Hilfe bei der gesetzlichen Unfallversicherung VBG.
Grundsätzlich kann der/die Ersthelfer*in nicht zum Schadenersatz herangezogen werden - weder für Schäden an fremden Sachen noch für eine ungewollt zugefügte Körperverletzung. Er/Sie muss also weder für den Ersatz von Kleidung aufkommen, die beim Verbinden einer Wunde beschädigt oder beschmutzt wurde, noch für einen möglichen Rippenbruch bei einer Herzdruckmassage.
Hilfe muss jeder leisten, denn unterlassene Hilfeleistung ist strafbar. Jeder kann zumindest Hilfe herbeiholen oder einen Notruf absetzen. Übrigens: Erleidet der/die Helfer*in bei der Hilfeleistung selbst einen Sach- oder Gesundheitsschaden, so kann er/sie Schadenersatz von dem/der Verletzten, dessen/ihrer Haftpflichtversicherung oder der gesetzlichen Unfallversicherung erhalten. Bei Verletzungen durch eine Erste-Hilfe-Leistung im Betrieb greift der Versicherungsschutz der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse.