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Visumangelegenheiten

Wann brauche ich ein Visum?

Für die Einreise nach Deutschland wird in der Regel ein Visum benötigt. Das Visum kann bei einer Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland in Ihrem Herkunftsstaat beantragt werden.

Es gibt allerdings mehrere Ausnahmen:

  • Wenn Sie EU- oder EWR-Staatsbürger*in sind, müssen Sie kein Visum oder Aufenthaltserlaubnis beantragen. Sie dürfen eine Erwerbstätigkeit ohne Visum oder Aufenthaltserlaubnis ausüben. Sie sind allerdings verpflichtet, Ihren Wohnsitz beim Einwohnermeldeamt anzumelden.
  • Staatsbürger*innen aus Australien, Israel, Japan, der Republik Korea, Neuseeland und der USA (einschließlich Amerikanische Jungferninsel, Amerikanisch-Samoa, Guam, Puerto Rico) müssen auch kein Visum beantragen. Eine Aufenthaltserlaubnis muss allerdings bei einem Aufenthalt von mehr als 3 Monaten beantragt werden. Diese müssen Sie innerhalb von drei Monaten nach der Einreise und vor der Arbeitsaufnahme beantragen.
  • Wer aus Andorra, Brasilien, El Salvador, Honduras, Monaco und San Marino kommt kann auch ohne Visum einreisen, aber keine Erwerbstätigkeit ausüben. Um eine Erwerbstätigkeit ausüben zu dürfen, müssen Sie ein entsprechendes Visum vor der Einreise beantragen. Um länger als 90 Tage in Deutschland bleiben zu können, muss nach der Einreise eine Aufenthaltserlaubnis beantragt werden. 
  • Staatsbürger*innen aus Albanien, Antigua und Barbuda, Argentinien, Bahamas, Barbados, Bosnien und Herzegowina, Brunei, Chile, Costa Rica, Dominica, Georgien, Grenada, Guatemala, Kiribati, Kolumbien, Macau, Malaysia, Marshall-Inseln, Mauritius, Mexiko, Mikronesien, Moldau, Montenegro, Nicaragua, Nordmazedonien, Palau, Panama, Paraguay, Peru, Salomonen, Samoa, Serbien, Seychellen, Singapur, St. Kitts und Nevis, St. Lucia, St. Vincent und Grenadinen, Taiwan, Timor-Leste, Tonga, Trinidad und Tobago, Tuvalu, Ukraine, Uruguay, Vanuatu, Vatikanstadt, Venezuela, Vereinigte Arabische Emirate müssen kein Visum für einen Aufenthalt, der kürzer als drei Monate ist, beantragen. Wenn Sie visumsfrei einreisen, dürfen Sie keine Aufenthaltserlaubnis beantragen, sondern müssen nach 90 Tagen wieder ausreisen. Um eine Erwerbstätigkeit auszuüben, müssen Sie ein entsprechendes Visum beantragen. Für die Westbalkanländer ist eine visumsfreie Einreise nur mit biometrischem Pass gestattet.

→ Da die Visabestimmungen für Deutschland sich häufig ändern, informieren Sie sich bitte rechtzeitig bei der zuständigen Auslandsvertretung und auf der Webseite des Auswärtigen Amtes, ob Sie ein Visum benötigen.

Welches Visum muss ich beantragen?

Sie sollten das Nationale Visum beantragen, wenn Sie planen:

- Länger als drei Monate in Deutschland zu bleiben (oder vermuten, dass sich Ihr Aufenthalt auf über drei Monate verlängern könnte)

- Und/oder eine Erwerbstätigkeit in Deutschland auszuüben oder in Deutschland zu promovieren (das Schengen-Visum reicht für die Promotion nicht aus!)

- Und/oder das Visum in eine längerfristige Aufenthaltserlaubnis umzuwandeln. 

In all diesen Fällen sollten Sie sich für ein nationales Visum entscheiden. Für dieses Visum müssen Sie mit wesentlich längeren (je nach Aufenthaltszweck, auch mehrmonatigen) Bearbeitungszeiten rechnen. Bitte beachten Sie, dass das Nationale Visum nicht automatisch einen Aufenthalt in den anderen Schengen-Staaten gestattet.

Das Schengen Visum ermöglicht einen Aufenthalt von maximal drei Monaten (90 Tagen). Wenn Sie beabsichtigen, nicht länger als drei Monate zu bleiben und in Deutschland nicht zu arbeiten oder zu promovieren, können Sie sich für dieses Visum entscheiden. Sie sollten aber die folgenden Beschränkungen berücksichtigen:

- Das Schengen Visum kann nicht verlängert werden. Wenn Sie doch länger in Deutschland bleiben möchten, müssen Sie auf eigene Kosten ausreisen und in Ihrem Herkunftsstaat ein neues Visum beantragen.

- Mit diesem Visum kann der Aufenthaltszweck nicht verändert werden.

- Dieses Visum gestattet keine Erwerbstätigkeit und kein Promotionsstudium.

- Allerdings können Sie mit diesem Visum in allen Schengen-Staaten reisen und sich dort aufhalten.

- Sie sollten als Aufenthaltszweck "wissenschaftliche Tätigkeit" oder "Forschung" angeben.

Gemäß dem neu eingeführten §20 des Aufenthaltsgesetzes kann ein Visum auch spezifisch für Forschungszwecke beantragt werden. Der Grund für die Einführung des Forschungsvisums ist die Beschleunigung des Verfahrens und die Ermöglichung einer gewissen EU-weiten Mobilität für Wissenschaftler*innen. Daraus sind Promovierende in der Regel ausgeschlossen, wenn ihre Forschung ausschließlich zum Zwecke der Promotion durchgeführt wird. Es ist aber möglich, ein Forschungsvisum zu erhalten, wenn die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrags erstellt wird.

Wichtige Informationen zum Forschungsvisum:

- Für die Erteilung eines Forschungsvisums ist der Abschluss einer Aufnahmevereinbarung mit einer anerkannten Forschungseinrichtung in Deutschland erforderlich (als staatliche Hochschule gilt die Universität Vechta als anerkannte Forschungseinrichtung).

- Die Aufnahmevereinbarung reicht für die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis aus. Es muss also nicht zusätzlich ein Arbeitsvertrag und ein Einladungsschreiben vorlegen werden.

- Dieses Visum bringt Vorteile, wie beispielsweise ein schnelleres Antragsverfahren, Vorteile bei der innereuropäischen Mobilität, keine Arbeitsmarktprüfung, etc.

Allgemeine Hinweise

  • Für welche Länder ist ein Visum erforderlich? Hier finden Sie eine Liste der Visumspflicht und -freiheit je nach Herkunftsland: https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/visa-und-aufenthalt/staatenliste-zur-visumpflicht/207820
  • Das Visum muss vor der Einreise bei der jeweiligen Deutschen Botschaft oder dem Generalkonsulat (Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland) beantragt werden. Eine ausführliche Liste der Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland können Sie hier finden: https://www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/deutsche-auslandsvertretungen
  • Achtung: ein Visum berechtigt den*die Inhaber*in nur zur Einreise und einem eventuellen Aufenthalt von maximal 90 Tagen. Für einen längeren Aufenthalt ist eine Aufenthaltserlaubnis erforderlich.
  • Die Gebühren für die Bearbeitung des Visums betragen in der Regel 60,00€ (Schengen Visum) und 75,00€ (Nationales Visum). In bestimmten Ausnahmefällen ist eine Gebührenbefreiung möglich (siehe https://www.auswaertiges-amt.de/blob/207818/518c700cf1ef1ed6f9ae9113752633ff/gebuehrenmerkblatt-data.pdf).
  • Die normale Dauer eines Visumsverfahrens beträgt für einen kurzfristigen Aufenthalt (Schengen-Visum) bis zu 14 Tage. Allerdings können während der Hauptreisezeiten Wartezeiten bei der Beantragung des Visums auftreten. Sie können das Visum bis zu drei Monate vor Ihrer Einreise beantragen.
  • Die Bearbeitungszeit von Visa für einen längerfristigen Aufenthalt (Nationales Visum) kann mehrere Monate betragen.
  • In beiden Fällen sollten Sie sich rechtzeitig über die Unterlagen informieren, die bei der Beantragung des Visums vorzulegen sind. Es wird generell empfohlen, das Visum so früh wie möglich bei der jeweiligen Auslandsvertretung zu beantragen.
  • Allgemeine Informationen zur Visumbeantragung finden Sie auf der Webseite des Auswärtigen Amtes (auch auf Englisch und in anderen Fremdsprachen verfügbar).