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Gebührenordnung für Bibliotheken des Landes und Hochschulbibliotheken
vom 10. November 2004


Auf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2, auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes vom 7. Mai 1962 (Nds. GVBl. S. 43), zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 20. November 2001 (Nds. GVBl. S. 701), und des § 13 Abs. 10 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 24. Juni 2002 (Nds. GVBl. S. 286), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. September 2004 (Nds. GVBl. S. 352), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:


§ 1
Die Bibliotheken der Hochschulen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wissenschaft und Kultur, die Niedersächsische Landesbibliothek Hannover, die Landesbibliothek Oldenburg und die Herzog August Bibliothek Wolfenbüttel erheben Gebühren nach dieser Verordnung.


§ 2
(1) Art und Höhe der Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis (Anlage).
(2) Auslagen, insbesondere Portokosten, sind neben den Gebühren zu entrichten, soweit im Gebührenverzeichnis nichts anderes bestimmt ist.
(3) Einheit im Sinne dieser Gebührenordnung ist jeder einzelne Band oder jedes als physische Einheit ausgeliehene oder benutzbare Werk.


§ 3
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Bibliotheken des Landes Niedersachsen vom 29.Februar 1996 (Nds. GVBl. S. 45), geändert durch Verordnung vom 16. Oktober 2001 (Nds. GVBl. S.678), außer Kraft.


Hannover, den 10. November 2004
Niedersächsisches Ministerium
für Wissenschaft und Kultur
Stratmann
Minister


Anlage Gebührenverzeichnis

Nr.GegenstandGebühr Euro
1Erstmalige Ausstellung eines Benutzerausweises5,00
2Bezug von Werken im auswärtigen Leihverkehr pro aufgegebene Bestellung1,50
3Mahnung je Einheit (die Portokosten sind jeweils in der Gebühr enthalten) 
  3.1    für die erste Mahnung2,00
  3.2    für die zweite Mahnung5,00
  3.3    für die dritte Mahnung10,00
4Verzug (Hochschulbibliotheken) 
     je Einheit und Tag1,00
     höchstens jedoch10,00
     Für dieselbe Einheit können nicht zugleich Verzugs- und Mahngebühren erhoben werden. 
5Wiederbeschaffung von verlorenem oder zerstörtem Bibliotheksgut 
  5.1    Beschaffung von Ersatzexemplaren je Einheit5,00
  5.2    Einarbeitung von Ersatzexemplaren je Einheit15,00
6Reparatur oder Ersatz von Schlössern nach Verlust eines Schlüssels10,00
7Ersatz von verloren gegangenen oder beschädigten Datenträgern 
  7.1    Buchdatenträger2,50
  7.2    Benutzerausweis5,00
8Anordnung des Ausschlusses von der Benutzung7,50 bis 25,00
9Bestimmung des Schadenersatzes für Bibliotheksgut7,50 bis 50,00
10Handschriften und andere Sonderbestände 
  10.1    Einwilligung in die Vervielfältigung7,50 bis 50,00
  10.2    Genehmigung der Nutzung von Reproduktionen für gewerbliche Zwecke50,00 bis 1000,00