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Vorstand

Satzung

der Vechtaer Gesellschaft für Geographie (VGG) e.V.

  1. Die Gesellschaft führt den Namen „Vechtaer Gesellschaft für Geographie (VGG) e.V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister.
     
  2. Sitz des Vereins ist Vechta.
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung: und zwar den Zweck der Förderung der geographischen Wissenschaft und der Verbreitung geographischer Kenntnisse durch Vorträge, Tagungen, Workshops, Exkursionen und Veröffentlichungen.
     
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Mitgliedseigenschaft keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen werden.
     
  2. Die Aufnahme erfolgt nach schriftlicher Beitrittserklärung. Über das Gesuch entscheidet der Vorstand.
     
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

    a) Tod
    b) Austritt
    c) Ausschluss
     
  4. Zum Austritt eines Mitgliedes ist die schriftliche Kündigungserklärung an den Vorstand erforderlich. Sie muss spätestens bis zum 30. September erfolgen, wenn sie für das folgende Geschäftsjahr wirksam werden soll. Die Beitragspflicht für das laufende Geschäftsjahr bleibt davon unberührt.
     
  5. Der Ausschluss von Mitgliedern kann vorläufig auf Beschluss des Vorstandes, endgültig nur auf Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen.
     
  6. Verdiente Mitglieder können auf Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern bzw. zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden.

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

  1. Der Vorstand besteht aus:

    a) den Ehrenvorsitzenden, soweit solche ernannt sind,
    b) dem Ersten Vorsitzenden,
    c) dem stellvertretenden Vorsitzenden,
    d) dem Schatzmeister,
    e) dem Geschäftsführer.
     
  2. Der Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB besteht aus den unter § 5 Abs. 1 unter b) bis e) aufgeführten Personen. Nach außen vertretungsberechtigt sind jeweils 2 Vorstandsmitglieder gemeinsam.
     
  3. Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich und führt die laufenden Geschäfte.
     
  4. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, kann der Vorstand einen Ersatz aus den Reihen der Mitglieder für den Rest der Wahlzeit berufen. Die nächste Mitgliederversammlung bestätigt diese Ersatzwahl oder wählt ein anderes Vorstandsmitglied.
     
  5. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für vier Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
     
  6. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
     
  7. Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:

    a) das Vortrags, Tagungs-, Workshops- und Exkursionsprogramm sowie die Veröffentlichungen des Vereins vorzubereiten und durchzuführen,
    b) die Mitglieder über alle Veranstaltungen des Vereins zu unterrichten,
    c) am Schluss des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit des Vereins zu berichten.
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand alljährlich einberufen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung muss allen Mitgliedern mit der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher zugeleitet werden.
     
  2. Anträge für die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung, soweit sie nicht vom Vorstand gestellt werden, sind mindestens eine Woche vor dem Sitzungstermin schriftlich dem Vorstand einzureichen.
     
  3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er ist verpflichtet, auf Antrag von mindestens ein Fünftel der Mitglieder eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Absatz 1 gilt auch in diesem Fall.
     
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder (mit Ausnahme von § 8).
     
  5. Über jede Mitgliederversammlung ist durch den Geschäftsführer oder ein anderes durch den Vorstand hierfür berufenes Mitglied ein Protokoll aufzunehmen, in dem alle Beschlüsse beurkundet werden.
     
  6. Aufgabe der Mitgliederversammlung ist es insbesondere:

    a) die Mitglieder des Vorstandes zu wählen,
    b) zwei ehrenamtliche Rechnungsprüfer zu bestellen,
    c) den alljährlichen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegenzunehmen und über seine Entlastung zu entscheiden,
    d) die Mitgliedsbeiträge und etwaige Umlagen festzusetzen,
    e) über sonstige Anträge des Vorstandes oder einzelner Mitglieder sowie über Satzungsänderungen und die Auflösung der Gesellschaft zu beschließen.

Bei allen Abstimmungen entscheidet einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Soll die Satzung geändert werden, so ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Die Auflösung der Gesellschaft regelt § 8.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Mitglieder beschlossen werden. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwenden Mitglieder. (Es gilt auch in diesem Fall § 7,1.)
     
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein „Kreisbildungswerk Vechta e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

Vechta, den 2.5.2007