Prüfungsausschuss Master Soziale Arbeit
Alle Informationen auf einen Blick
Die Aufgaben des Prüfungsausschusses sind in § 12 der Rahmenprüfungsordnung (RPO) festgelegt:
- Der Prüfungsausschuss stellt sicher, dass die gesetzlichen Bestimmungen und Regelungen dieser Ordnung (der RPO) eingehalten werden können und alle Prüfungsleistungen in den in dieser Ordnung festgelegten Fristen erbracht werden können.
- Er legt zu diesem Zweck Verfahrensregelungen zur Durchführung der Prüfungen fest.
- Der Prüfungsausschuss trifft alle Entscheidungen, die ihm nach dieser Ordnung (der RPO) zugewiesen sind.
In seinen Sitzungen am 14.08.2024 und 23.10.2024 hat der Fakultätsrat der Fakultät I den Prüfungsausschuss gewählt. Die Amtszeit, mit Ausnahme der Studierendengruppe, beginnt am 01.10.2024 und endet am 30.09.2026. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind:
Hochschullehrer*innengruppe:
Prof.in Dr.in Yvette Völschow (Vorsitz)
Prof. Dr. Hansjörg Sutter (Stellvertretung)
Prof.in Dr.in Walburga Hoff
als stellv. Mitglieder:
Prof.in Dr.in Andrea Kliemann
Prof.in Dr.in Johanna Bödege-Wolf
Wiss. Mitarbeiter*innengruppe:
Olga Siegmunt
als stellv. Mitglied: Lea Miczuga
Studierendengruppe:
Laura Prehn
Fristen für die Masterprüfungen
Der Prüfungsausschuss hat die folgenden Fristen für die Masterprüfungen beschlossen:
Anmeldezeitraum zur Masterprüfung: 01.02. bis 15.02.
Bearbeitungszeitraum der Masterarbeit: 01.04. bis 31.07.
Die Begutachtung der Masterarbeit erfolgt innerhalb von 6 Wochen nach Abgabe der Arbeit.
Das Kolloquium zur Masterarbeit muss spätestens bis zum 30. September durchgeführt sein (betrifft Regelstudium). Die Anmeldung zum 15. Februar (3. Fachsemester) gewährleistet einen Studienabschluss in der Regelstudienzeit. Spätere Anmeldungen sind jedoch auch möglich. Dabei muss eine verlängerte Bearbeitungszeit des eingereichten Antrags auf Zulassung zur Masterarbeit und eine evtl. verlängerte Studienzeit in Kauf genommen werden.
Das Anmeldeformular finden Sie auf dieser Seite im Reiter Bachelor-/Masterarbeiten.
Prüfungsunfähigkeitsbescheinigungen
44. Sitzung am 04.05.2022
Student/innen, die an einer Prüfung krankheitsbedingt nicht teilnehmen können, müssen unverzüglich, in der Regel spätestens innerhalb von drei Werktagen nach dem Prüfungstermin eine Bescheinigung zur Feststellung der Prüfungsunfähigkeit gem. §27 der Rahmenprüfungsordnung den zuständigen Stellen vorlegen.
Andernfalls gilt die Prüfung als nicht bestanden.
Übergang in den Master Soziale Arbeit aus fachlich geeigneten Studiengängen der Universität Vechta
Betreffende Studiengänge:
• BA Combined Studies (Fächerkombination: Sozialwissenschaften/Erziehungswissenschaften als B/B Fächer)
• BA Gerontologie
• BA Management Sozialer Dienstleistungen (vormals BA Dienstleistungsmanagement)
Für die drei Studiengänge gilt, dass die Wahlmodule/Wahlpflichtmodule, die von der Sozialen Arbeit in dem jeweiligen Studiengang angeboten werden, gewählt und erfolgreich abgeschlossen sein sollten.
Der BA Combined Studies (Fächerkombination: Sozialwissenschaften/Erziehungswissenschaften als B/B Fächer) und der BA Gerontologie der Universität Vechta gelten als "fachlich geeignet" ohne Auflagen.
Für den BA Management Sozialer Dienstleistungen (vormals BA Dienstleistungsmanagement) gelten folgende Regelungen:
- BA Dienstleistungsmanagement (Studienbeginn WiSe 2008/2009 bis einschl. WiSe 2014/2015): Absolvent*innen sollten die Vertiefung Soziale Arbeit mit dem Modul szb901 (alt: DL-11/SZ-1) „Soziale Arbeit als Disziplin und Profession“ (12 CP) gewählt haben sowie als Wahlmodul I oder II gyb013 (alt: EM-2) „Forschungsmethoden“ (6 CP) erfolgreich abgeschlossen haben. Fehlende Module können bis zu einem Umfang von 30 CP per Auflage „nachstudiert“ werden.
- BA Management Sozialer Dienstleistungen (Studienbeginn WiSe 2015/2016 bis einschl. WiSe 2017/2018): Absolvent*innen sollten die Wahlvertiefung Soziale Arbeit gewählt haben sowie drei von den vier Modulen msb020 (alt: DL-13) „Qualitätsmanagement und Kundenzufriedenheit“ (6 CP), msb021 (alt: DL-14) „Informationsmanagement und Unternehmenskommunikation“ (6 CP), gyb017 (alt: DM-3) „Altern und Arbeit“ (6 CP) und gyb011 (alt: GP-4) „Public Health“ (6 CP) erfolgreich abgeschlossen haben. Fehlende Module können bis zu einem Umfang von 30 CP per Auflage „nachstudiert“ werden.
- BA Management Sozialer Dienstleistungen (ab Studienbeginn WiSe 2018/2019): Absolvent*innen sollten die Wahlvertiefung Soziale Arbeit gewählt haben sowie mindestens 18 CP aus dem Katalog der folgenden Module erworben haben: msb020 „Qualitätsmanagement und Adressat*innen- bzw. Kund*innenzufriedenheit“ (6 CP), msb021 „Informationsmanagement und Einrichtungs- bzw. Unternehmenskommunikation“ (6 CP), msb014 „Lehrforschungsprojekt zu aktuellen Themen im Management Sozialer Dienstleistungen“ (12 CP), msb016 „Englisch in sozialen Einrichtungen“ (6 CP) und web904 „Wirtschaft und Ethik“ (7 CP) bzw. web005 „Corporate Social Responsibility“ (7 CP). Fehlende Module können bis zu einem Umfang von 30 CP per Auflage „nachstudiert“ werden.
Verlängerung der Übergangsregelungen vom 20.06.2018
Die Übergangsregelungen im Master Soziale Arbeit vom 20.06.2018 sind gemäß Beschluss des Prüfungsausschusses vom 17.06.2020 um zwei Semester verlängert. Nach der neuen Fristsetzung gilt Folgendes: Schließt der/die Studierende ihr/sein Studium nicht bis einschließlich Sommersemester 2021 ab und meldet sie/er sich für das Wintersemester 2021/2022 zurück, muss sie/er das Studium ausschließlich nach der für den Studienbeginn im Wintersemester 2021/2022 gültigen Prüfungsordnung fortsetzen.
Durchführungsbeschluss für Studierende der Kohorten Wintersemester 2012/13 und 2013/14
Durchführungsbeschluss zur Anwendung der §§ 8 und 9 der Prüfungsordnung sowie § 4 der Studienordnung des Studiengangs Master Soziale Arbeit (Amtliches Mitteilungsblatt der Universität Vechta Nr. 33/2012) für Studierende der Kohorten Wintersemester 2012/13 und 2013/14:
Berechnung der Note für Masterarbeit und Masterkolloquium
Der Prüfungsausschuss hat am 13. Oktober 2014 beschlossen, dass die Note für Masterarbeit und Masterkolloquium im Studiengang Master Soziale Arbeit analog zur Verfahrensweise in anderen Masterstudiengängen der Universität Vechta folgendermaßen berechnet werden soll:
Für die Masterarbeit werden 21 CP vergeben. Für das Masterkolloquium werden 3 CP vergeben. Die weitere Berechnung der Gesamtnote erfolgt gemäß § 10 i.V.m. § 3 der o.g. Prüfungsordnung, wonach Masterarbeit und Masterkolloquium gem. § 3 einen Modulbereich bilden, der gem. § 10 in die Gesamtberechnung eingeht.
Anfragen an den Prüfungsausschuss sind an die Vorsitzende Frau Prof.in Völschow zu richten. Bitte stellen Sie die Anfrage von Ihrer Uni-Mailadresse aus und bitte geben Sie für eventuelle Rückfragen auch eine Telefonnummer an.
Der Prüfungsausschuss tagt mehrmals pro Semester.